BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 4 Geheimhaltung
1
§ 48a BAO regelt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht.
2
§ 4 CFPG spricht dafür, dass die BAO für die Prüfung nur insoweit anwendbar ist, als es im § 2 Abs 2 CFPG (und in § 5 CFPG) ausdrücklich angeordnet ist. Wäre die Aufzählung in § 2 Abs 2 CFPG demonstrativ, so wäre § 4 CFPG (ebenso wie § 5 CFPG) überflüssig.