BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 1 Prüfungsgegenstand
1
Das CFPG soll eine effiziente nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie durch die Prüfung eines Finanzamtes im Zuge einer Außenprüfung ermöglichen – auch, wenn keine dieser Förderungsmaßnahmen eine Abgabe iSd BAO darstellt (AB 143 BlgNR 27. GP, 5).
2
§ 2 Abs 2 Z 7 des BG über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-G) betrifft die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gem § 3b Abs 1 ABBAG-G, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
Nach § 3b Abs 1 ABBAG-G dürfen finanzielle Maßnahmen gem § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-G nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.
Gem § 3b Abs 2 ABBAG-G besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen.
3
Die Abwicklung der Zuschüsse aus dem Härtefallfonds obliegt (nach §...