BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 16 Inkrafttreten
1
Das PLABG wurde am (BGBl I 2018/98) kundgemacht. Die in § 16 Abs 1 PLABG erwähnten § 7 bis 9 betrafen den Prüfungsbeirat.
2
Für § 16 Abs 3a PLABG (idF BGBl I 2020/54) ist die Frage, wann eine Außenprüfung noch nicht abgeschlossen ist, somit wann sie beendet ist, von Bedeutung. Zu dieser Frage siehe Tz 1 zu § 149 BAO.