BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 10 Informationsaustausch
1
Die Verständigung vom Inhalt des Prüfungsberichtes hat nur die für den Empfänger der Verständigung bedeutsamen Inhalte zu umfassen. Stets den alle geprüften Abgaben und Beiträge betreffenden Bericht zur Gänze zu übermitteln, ist mit § 48a BAO unvereinbar. Der ÖGK beispielsweise § 8 Z 2 KommStG 1993 oder § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988 betreffende Inhalte zu übermitteln, wäre daher gesetzwidrig.
2
Prüfungsbericht ist der im § 150 BAO genannte Bericht. Ein solcher Bericht ist ausnahmslos zu verfassen. Mit der Niederschrift iSd § 10 Abs 1 Z 1 PLABG ist die Niederschrift über die Schlussbesprechung (§ 149 Abs 1 letzter Satz BAO) gemeint. Das Wort „oder“ in § 10 Abs 1 Z 1 PLABG erweckt den Eindruck, es reiche (wenn eine Schlussbesprechung stattgefunden hat) die Verständigung über den Inhalt der Niederschrift; dies dürfte jedoch nicht gemeint sein.