BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 5 Zurechnung und Fachaufsicht
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§ 5 Abs 1 PLABG entspricht den bisherigen Regelungen in § 86 Abs 1 vorletzter Satz EStG 1988, § 41a Abs 4 ASVG und § 14 Abs 1 fünfter Satz KommStG 1993 (vgl ErlRV 328 BlgNR 26. GP, 3).
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Gem § 5 Abs 1 PLABG wird das Organ des Prüfdienstes bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung als Organ der Gemeinde tätig; dies entspricht dem bisherigen fünften Satz des § 14 Abs 1 KommStG 1993, wonach bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig ist.
Gleichermaßen sind die Organe des Prüfdienstes bei Sozialversicherungsprüfungen als Organ der ÖGK bzw der BVAEB tätig.
Nach Stolzlechner (in Jahrbuch Öffentliches Recht 2019, 97) war (vor dem ) davon auszugehen, dass ein Aufsichts- und Weisungsrecht (der ÖGK) gegenüber Organen des Prüfdienstes nicht besteht. Diese Ansicht teilte der .
Nunmehr ist ein fachliches Weisungsrecht in § 5 Abs 2 PLABG (ebenso wie in § 41a Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 zweiter Satz ASVG) ausdrücklich geregelt. Dies betrifft vor allem der Sachverhaltsermittlung zugrunde zu legende Rechtsansichten und Prüfungsschwerpunkte.