BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 4 Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
1
Im BGBl I 2020/54, wo ua die Umbenennung des Prüfdienstes, nunmehr „für Lohnabgaben und Beiträge“ erfolgte, wurde die Formulierung (in § 4 PLABG) „lohnabhängige Abgaben“ nicht durch „Lohnabgaben“ ersetzt.
2
Die Finanzämter sind verpflichtet, sich bei der Lohnsteuerprüfung, der Sozialversicherungsprüfung und der Kommunalsteuerprüfung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen; dies ordnet § 86 Abs 1 letzter Satz EStG 1988 ausdrücklich an.
Diese Verpflichtung lässt die anderen Ermittlungsbefugnisse der Finanzämter und der Gemeinden, etwa die Durchführung von Nachschauen (§ 144 BAO), unberührt. Dies gilt auch für die sich aus § 42 ASVG (Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgeber) ergebenden Rechte.
3
Bei der Lohnsteuerprüfung hat das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) nach § 86 Abs 1 erster Satz EStG 1988 die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr
der Lohnsteuer,
der Abzugsteuer gem § 99 Abs 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fall EStG 1988 sowie
die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs 8 Wirtschaftskammergesetz 1998)
maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen.
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§ 41a Abs 1 erster Satz ASVG umschreibt die Sozi...