BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 1 Einrichtung
1
Der Prüfdienst ist eine dem BMF unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde bzw Personalstelle sowie haushaltsführende Stelle; er ist keine Abgabenbehörde (vgl ErlRV 328 BlgNR 26. GP, 2); er ist ein staatliches Hilfsorgan (Stolzlechner in Jahrbuch Öffentliches Recht 2019, 94).
2
Der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge hat seinen Sitz in Wien (§ 6 Sitz-V, BGBl II 2020/579).
Die Sitz-V ist erst am in Kraft getreten; für die Zeit davor gab es keine den Sitz des Prüfdienstes regelnde Verordnung.