BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 47
1
Diese Bestimmung dient der Klarstellung (Stoll, BAO-Handbuch, 113; Moritz in Achatz, Besteuerung2, 80).
2
Nach Renner (in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, C 273; vgl auch den normativen Charakter bejahend Denk, Religiöse Interessen, 96) geht die Aussage des § 47 „über eine bloße Klarstellung hinaus, da damit jeder Zweifel, ob die Vermögensverwaltung der ausschließlichen Förderung begünstigter Zwecke dient, beseitigt wird. Man könnte nämlich sonst in der Umwandlung von Vereinseinnahmen in verzinsliche Wertpapiere, langfristig gebundene Sparguthaben, Aktien, Mietwohnbesitz usw sogar einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz erblicken, dass alle Vereinseinnahmen ausschließlich und sofort der Förderung des angestrebten begünstigten Zweckes zuzuführen sind, und daraus den Eintritt des Verlustes abgabenrechtlicher Begünstigungen ableiten.“