BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 78 Gebührenbefreiungen
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Die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde oder die Einbringung eines Antrags auf Zulassung bzw eines Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes unterliegt keinen Gebühren (AB 644 BlgNR 26. GP, 32).