BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 76 Aufgaben
1
Dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung obliegt gem Art 10 Abs 1 erster Satz der Richtlinie ausschließlich die Abgabe einer Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf (§ 29 EU-BStbG) oder durch Abbruch (§ 30 EU-BStbG) beendet worden ist und sich die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten auf die Einsetzung eines Ausschusses für Alternative Streitbeilegung verständigt haben (AB 644 BlgNR 26. GP, 32).