BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 75 Zusammensetzung
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§ 75 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 10 Abs 2 Unterabs 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie und legt dar, dass sich der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung hinsichtlich seiner Zusammensetzung vom Beratenden Ausschuss unterscheiden kann. Die Zusammensetzung ist im Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten im Zuge der Einsetzung festzulegen (AB 644 BlgNR 26. GP, 32).