BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 74 Form
1
§ 74 Abs 1 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 10 Abs 2 Unterabs 1 zweiter Halbsatz der Richtlinie. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten haben sich im Zuge der Einsetzung über eine Form zu verständigen (AB 644 BlgNR 26. GP, 32).
2
§ 74 Abs 2 EU-BStbG setzt Art 10 Abs 1 letzter Satz der Richtlinie um und legt fest, dass sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten neben einem Ad-hoc-Gremium auch auf ein ständiges Gremium verständigen können (AB 644 BlgNR 26. GP, 32).