BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 73 Aufgaben
1
Dem Beratenden Ausschuss – anders als dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung – obliegen
die Prüfung der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde (§ 21 EU-BStbG), wenn zumindest eine, nicht jedoch die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten die Streitbeilegungsbeschwerde zurückgewiesen hat und
die Abgabe einer unabhängigen Stellungnahme, wie die Streitfrage gelöst werden soll, wenn das Verständigungsverfahren durch Zeitablauf (§ 29 EU-BStbG) oder durch Abbruch (§ 30 EU-BStbG) beendet worden ist und sich die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten auf die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses verständigt haben, oder die Streitbeilegungsbeschwerde vom Beratenden Ausschuss zugelassen worden ist und keine zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaates eine Erklärung über die Einleitung eines Verständigungsverfahrens (§ 23 EU-BStbG) abgegeben hat (AB 644 BlgNR 26. GP, 32).