BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 72 Zusammensetzung
1
§ 72 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 8 Abs 1 der Richtlinie und stellt dar, aus welchen Personen sich ein Beratender Ausschuss zusammensetzt. Die Benennung dieser Personen erfolgt gem den Bestimmungen der §§ 40 bis 42 EU-BStbG (AB 644 BlgNR 26. GP, 32).
2
Im Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten können die Anzahl der Vertreter der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und/oder die Anzahl der unabhängigen Personen, die von jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates zu benennen sind, auf zwei je betroffenen Mitgliedstaat erhöht werden. Das Einvernehmen ist im Zuge der Einsetzung herzustellen (AB 644 BlgNR 26. GP, 32).