BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 46
1
§ 46 enthält Sonderregelungen für Körperschaften, die die Voraussetzungen der § 34 ff erfüllen und eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) betreiben.
2
Handelt es sich um eine iSd jeweiligen Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig betriebene Krankenanstalt, so ist sie als unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 2) zu behandeln.
Nach § 16 BG über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) ist eine Krankenanstalt als gemeinnützig anzuerkennen, wenn ua
der Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt,
jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird,
die Pfleglinge solange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert und
für die ärztliche Behandlung der Pfleglinge, ihre Pflege und Verköstigung ausschließlich der Gesundheitszustand maßgeblich ist.
3
Hinsichtlich dieses (vom Gemeinnützigkeitsbegriff des § 35 abweichenden) Gemeinnützigkeitsbegriffes ist die Abgabenbehörde an die Rechtsauffassung der jeweiligen Landesbehörde gebunden (zB Stoll, BAO, 501). Diese Bindung trifft auch die Verwaltungsgerichte (Unger in Althuber/Tanzer/Unger,...