BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 71 Amtswegige Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren
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§ 71 EU-BStbG setzt Art 16 Abs 2 der Richtlinie um und legt fest, dass die österreichische zuständige Behörde, eine österreichische Abgabenbehörde, eine österreichische Finanzstrafbehörde oder ein österreichisches Gericht, Gerichts-, Verwaltungs- oder Strafverfahren in derselben Angelegenheit einleiten oder fortsetzen können. Die Einleitung oder Fortführung dieser amtswegigen Verfahren sind nicht zwangsläufig an dieselben Rechtsfolgen geknüpft wie beispielsweise die Einbringung einer Bescheidbeschwerde durch die betroffene Person (AB 644 BlgNR 26. GP, 31).