BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 70 Parteistellung
1
Gem § 70 EU-BStbG hat die betroffene Person im Verständigungsverfahren und im schiedsgerichtlichen Verfahren nach § 21 EU-BStbG oder § 46 EU-BStbG keine Parteistellung.
2
Nach AB 644 BlgNR 26. GP, 31, hat diese Bestimmung rein deklaratorische Wirkung.