BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 69 Unterbrechung
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§ 69 Abs 1 EU-BStbG setzt Art 16 Abs 6 zweiter Satz der Richtlinie um. Die in diesem Artikel angesprochenen Delikte des Steuerbetrugs, der vorsätzlichen Nichterfüllung und der groben Fahrlässigkeit sind von der Formulierung eines Finanzvergehens, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, umfasst (AB 644 BlgNR 26. GP, 31).
2
§ 69 Abs 2 EU-BStbG dient der Konkretisierung des Beginns der Unterbrechung. Anhängig ist ein Finanzstrafverfahren in der Zeit, während dieses wegen der Tat gegen den Täter bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim BFG geführt wird (AB 644 BlgNR 26. GP, 31).
§ 69 Abs 2 Z 1 EU-BStbG Z 1 regelt Outbound-Fälle; § 69 Abs 2 Z 2 EU-BStbG stellt auf Inbound-Fälle ab (AB 644 BlgNR 26. GP, 31).
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§ 69 Abs 3 EU-BStbG legt den Zeitpunkt des Endes der Unterbrechung fest. Dieser Absatz regelt sowohl Outbound- als auch Inbound-Fälle (AB 644 BlgNR 26. GP, 31).
Die Mitteilung durch die österreichische zuständige Behörde über die Beendigung eines durch sie unterbrochenen Verständigungsverfahrens oder schiedsgerichtlichen Verfahrens ergibt sich nicht explizit aus der Richtlinie, ist jedoch (nach AB 644 BlgNR 26. GP, 31) erforderlich, da an das Ende der Unterbrechung Fristen knüpfen (so ua die Frist für die Einigung im Verständigungsver...