BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 68 Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde
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§ 68 Abs 1 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 3 Abs 6 Unterabs 1 der Richtlinie. Die betroffene Person kann die Streitbeilegungsbeschwerde in jedem Verfahrensstadium zurückziehen. Dies geht zunächst nicht aus Art 3 Abs 6 Unterabs 1 der Richtlinie hervor, da die Zurücknahme ausschließlich im Rahmen der Streitbeilegungsbeschwerde geregelt wird. Jedoch legt Art 12 Abs 2 lit a der Richtlinie fest, dass die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens von der betroffenen Person bei Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde zu tragen sind. Hierdurch kann darauf geschlossen werden, dass eine Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein muss (AB 644 BlgNR 26. GP, 30).
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Die betroffene Person hat den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eine schriftliche Erklärung über die Zurücknahme zu übermitteln. Die Einbringung bei der österreichischen zuständigen Behörde erfolgt auf dem gleichen Weg wie die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde und ist ein Anbringen iSd § 85 BAO (AB 644 BlgNR 26. GP, 30).
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§ 68 Abs 2 EU-BStbG setzt Art 17 iVm Art 3 Abs 6 Unterabs 1 der Richtlinie um und regelt eine Sonderbestimmung für die Einbringung dur...