BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 67 Gegenstandslosigkeit
1
§ 67 Abs 1 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 3 Abs 6 Unterabs 2 der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 30).
2
Eine Streitfrage wird demnach gegenstandslos, wenn sie beispielsweise einseitig gelöst worden ist oder aus irgendeinem anderen Grund irrelevant geworden ist (AB 644 BlgNR 26. GP, 30).
Diese sonstigen Gründe können auch in der persönlichen Sphäre der betroffenen Person liegen, beispielweise wenn die Rechtspersönlichkeit der betroffenen Person weggefallen ist (AB 644 BlgNR 26. GP, 30).
3
Darüber hinaus bewirken die Zurücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde, die einseitige Lösung der Streitfrage oder eine Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens in jenen Fällen, in denen das schiedsgerichtliche Verfahren zuvor gem § 69 EU-BStbG unterbrochen worden ist, die Gegenstandslosigkeit (AB 644 BlgNR 26. GP, 30).
4
Der Gegenstandslosigkeitsbescheid (§ 67 Abs 1 zweiter Satz EU-BStbG) ist mit Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO) anfechtbar (vgl zB AB 644 BlgNR 26. GP, 30).
5
Das Verständigungsverfahren oder das schiedsgerichtliche Verfahren werden daraufhin mit sofortiger Wirkung beendet und die österreichische zuständige Behörde hat dies den zuständigen Behörden, dem Vorsitzenden des Beratenden Ausschuss...