BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 66 Verbindung von Verfahren
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Die § 66 bis 71 EU-BStbG gelten für das Verständigungsverfahren und das schiedsgerichtliche Verfahren (AB 644 BlgNR 26. GP, 30).
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§ 66 EU-BStbG legt fest, dass mehrere Streitbeilegungsbeschwerden betreffend dieselbe Streitfrage von mehreren betroffenen Personen zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden können, sofern sich die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darauf verständigt und jede dieser betroffenen Personen zugestimmt hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kommunikation zwischen den betroffenen Personen und der österreichischen zuständigen Behörde vereinigt wird. Vielmehr hat jede betroffene Person ua eine Streitbeilegungsbeschwerde einzubringen, dem Ersuchen auf zusätzliche Informationen nachzukommen oder einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes zu stellen. Die Bestimmung könnte beispielsweise in Verrechnungspreisfällen relevant sein, in denen sowohl die Muttergesellschaft als auch die Tochtergesellschaft betroffene Personen sind (AB 644 BlgNR 26. GP, 30).