BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 45a
1
§ 45a dient der Verwaltungsvereinfachung (Ellinger/Wetzel/Mairinger, BAO, 19; Renner, SWK 2001, S 540).
Nach § 45a tritt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (keine Überschreitung der Umsatzgrenze von 40.000 Euro, erzielte Überschüsse dienen begünstigten Zwecken) bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben iSd § 45 Abs 3 von Gesetzes wegen jenes abgabenrechtliche Ergebnis ein, das in der Verwaltungspraxis idR auch bei Erlassung von auf § 44 Abs 2 gestützten Begünstigungsbescheiden eintreten würde (Absehen von der Begünstigungsschädlichkeit der Betriebe, Einschränkung der Besteuerung auf die Betriebe).
§ 45a gilt (ebenso wie § 44 Abs 1) auch für Betriebe bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (zB Stoll, Verluste, 349, FN 49).
2
Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den jährlichen Umsatz (Lieferungen, sonstige Leistungen, Eigenverbrauch) aus den begünstigungsschädlichen Betrieben (vgl Renner in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, C 253).
Bis zur Veranlagung für 2015 war nach den VereinsR 2001, Rz 200, für die Umsatzgrenze die Umsatzhöhe in der Mitunternehmerschaft maßgeblich.
Ab der Veranlagung 2016 ist nach Rz 200 VereinsR 2001 (idF Wartungserlass 2017, BMF-A...