BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 61 Keine Umsetzung der abschließenden Entscheidung
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§ 61 Abs 1 EU-BStbG dient nach AB 644 BlgNR 26. GP, 28, der Umsetzung von Art 15 Abs 4 Unterabs 1 zweiter Satz der Richtlinie.
Nach Schwarzenbacher (SWI 2019, 609) ist diese Bestimmung nicht richtlinienkonform, weil die abschließende Entscheidung gem Art 15 Abs 4 Unterabs 1 der Richtlinie umzusetzen ist, wenn die betroffene Person fristgerecht ihre Zustimmung erteilt und einen Rechtsmittelverzicht abgibt. Eine erneute zwischenstaatliche Akkordierung sei nicht vorgesehen.
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Die Verständigung der österreichischen zuständigen Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass die abschließende Entscheidung endgültig ist und insbesondere nicht mehr angefochten werden kann. Liegen die Voraussetzungen des § 59 Z 1 bis 4 EU-BStbG nicht vor, wird die abschließende Entscheidung nicht verbindlich und ist von der österreichischen zuständigen Behörde nicht umzusetzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Erfordernisse des § 59 EU-BStbG nicht, nicht fristgerecht oder unzureichend durch die betroffene Person erbracht worden sind, da kein Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten hergestel...