BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 60 Abschließende Entscheidung
1
Die Verständigung der zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen gem § 59 EU-BStbG ergibt sich nicht explizit aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, um die Endgültigkeit der abschließenden Entscheidung nicht zu gefährden (AB 644 BlgNR 26. GP, 28).
2
Die abschließende Entscheidung wird umsetzbar, wenn sich die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über das Vorliegen der Voraussetzungen gem § 59 Z 1 bis 4 EU-BStbG verständigt hat. Dies umfasst auch das Vorliegen der in § 59 EU-BStbG genannten Fristen und sonstigen Anforderungen. Anschließend hat die österreichische zuständige Behörde den Inhalt der abschließenden Entscheidung mit einem Bescheid gem § 48 Abs 2 BAO festzustellen (AB 644 BlgNR 26. GP, 28).
Die Erlassung von Feststellungsbescheiden iSd § 48 Abs 2 BAO obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.