BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 59 Rechte und Pflichten der betroffenen Person
1
§ 59 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 15 Abs 4 zweiter Satz der Richtlinie und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die abschließende Entscheidung verbindlich wird und von den betroffenen Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Die Erfordernisse der Z 1 bis Z 4 müssen den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden (AB 644 BlgNR 26. GP, 28).
2
Die betroffene Person hat innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung der abschließenden Entscheidung durch die österreichische zuständige Behörde der abschließenden Entscheidung
explizit zuzustimmen (Z 1),
auf Rechtsmittel gegen den Bescheid gem § 48 Abs 2 BAO zu verzichten (Z 2),
auf sämtliche Rechtsmittel, die nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates in einem Verfahren, das dieselbe Streitfrage betrifft, eingelegt werden könnten, zu verzichten (Z 3), wobei dies ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel betrifft,
Nachweise über Maßnahmen, die getroffen wurden, um Verfahren nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaates, die dieselbe Streitfrage betreffen, einzustellen, zu erbringen (Z 4) und
eine Erklärung darüber abzugeben (Z 5), ob der Veröffentlichung des gesamten Wortl...