BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 58 Einigung im schiedsgerichtlichen Verfahren
1
§ 58 Abs 1 EU-BStbG setzt Art 15 Abs 1 und Abs 2 erster Satz der Richtlinie um (AB 644 BlgNR 26. GP, 27).
Hat der Beratende Ausschuss oder der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung eine Stellungnahme darüber abgegeben, wie die Streitfrage gelöst werden soll, hat er diese zunächst den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Diese haben sich innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der Stellungnahme auf eine abschließende Entscheidung zu einigen. Die Einigung kann (nach § 58 Abs 1 EU-BStbG) entweder der Stellungnahme entsprechen oder von der Stellungnahme abweichen (AB 644 BlgNR 26. GP, 27).
2
§ 58 Abs 2 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 15 Abs 2 letzter Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 27).
Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Frist von sechs Monaten keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage abschließend gelöst werden soll, sind sie an die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung gebunden. Dies gilt auch, wenn sich die österreichische zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber geeinigt hat, sich ni...