BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 56 Pflicht der österreichischen zuständigen Behörde
1
§ 56 Abs 1 EU-BStbG setzt Art 13 Abs 1 zweiter Satz der Richtlinie um und legt fest, dass das Schiedsgericht die österreichische zuständige Behörde um Vorlage zusätzlicher Informationen, Nachweise oder Unterlagen ersuchen kann (AB 644 BlgNR 26. GP, 26).
2
§ 56 Abs 2 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 13 Abs 1 letzter Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 26).
3
Die österreichische zuständige Behörde kann die Übermittlung von ersuchten Informationen, Nachweisen oder Unterlagen an das Schiedsgericht nach § 56 Abs 2 Z 1 EU-BStbG verweigern, wenn die Erlangung dieser Informationen, Nachweise oder Unterlagen die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen erfordert, die gegen österreichisches Recht verstoßen würden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Verwaltungsmaßnahme nicht auf einer gesetzlichen Grundlage basiert (AB 644 BlgNR 26. GP, 26).
4
Die ersuchten Informationen, Nachweise oder Unterlagen können beispielsweise nicht nach dem österreichischen Recht beschafft werden, wenn sie auch nicht im Wege der Amtshilfe besorgt werden können (AB 644 BlgNR 26. GP, 26).
5
Das Verweigerungsrecht in § 56 Abs 2 Z 3 beseht für Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder Geschäftsverfahren be...