BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 55 Rechte der betroffenen Person
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Gem § 70 EU-BStbG besitzt die betroffene Person im Verständigungsverfahren und im schiedsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung iSd § 78 BAO.
Allerdings werden ihr vereinzelt explizit in der Richtlinie genannte Rechte zugesprochen, die dem Schiedsgericht bei der Beurteilung der Streitfrage dienlich sein können (AB 644 BlgNR 26. GP, 26).
Daher kann die betroffene Person gem Art 13 Abs 1 erster Satz der Richtlinie Informationen, Nachweise oder Unterlagen dem Schiedsgericht vorlegen, die für die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung zur Lösung der Streitfrage relevant sein könnten, sofern die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten der Vorlage an das Schiedsgericht zugestimmt haben. Diese Zustimmung hat die betroffene Person vor der Vorlage von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten einzuholen. Um dem Schiedsgericht die Prüfung der Zustimmung der zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sind die Zustimmungserklärungen den vorzulegenden Informationen, Nachweisen oder Unterlagen beizulegen (AB 644 BlgNR 26. GP, 26).
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§ 55 Abs 2 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 13 Abs ...