BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 54 Geheimhaltungspflicht der betroffenen Person
1
§ 54 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 13 Abs 3 zweiter und dritter Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 26).
2
Die betroffene Person und ihr Vertreter gelten als „Dritte“ iSd § 48a Abs 3 BAO; daher richtet sich die strafrechtliche Ahndung der Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach § 252 FinStrG (vgl AB 644 BlgNR 26. GP, 26).
Siehe auch § 121 Abs 1 und 2 StGB. Nach § 252 Abs 4 FinStrG ist der Täter nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.