BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 52 Stellungnahme
1
§ 52 Abs 1 EU-BStbG setzt Art 10 Abs 2 Unterabs 2 und Art 18 Abs 1 (Schriftlichkeit der Stellungnahme) der Richtlinie um und legt fest, dass die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten jegliche Verfahren oder Techniken zur verbindlichen Streitbeilegung anwenden können. Als Beispiel ist in der Richtlinie explizit das Verfahren des endgültigen Angebots (auch bekannt als Schiedsverfahren des „letzten besten Angebots“) genannt. Eine Definition des Schiedsverfahrens des „letzten besten Angebots“ ist in der Richtlinie unterblieben (AB 644 BlgNR 26. GP, 25).
2
Das Verfahren des letzten besten Angebots zeichnet sich dadurch aus, dass das Schiedsgericht zwischen zwei (oder mehreren) vorgebrachten Lösungsalternativen ohne Begründung eine auswählt (Kubik, SWK 2019, 1023, FN 18).
3
Für die Frist für die Abgabe der Stellungnahme und deren Beginn gelten dieselben Bestimmungen wie für die Abgabe der unabhängigen Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (AB 644 BlgNR 26. GP, 25).
Darüber hinaus sind auch die Regelungen über die Beschlussfassung des Beratenden Ausschusses auf den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung anzuwenden. Daher gelten die §§ 47 und 48 EU-BStbG sinngemäß. Dies ist die Um...