BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 51 Geschäftsordnung
1
Art 10 der Richtlinie enthält in Bezug auf die Übermittlung der Geschäftsordnung bzw der Rechtsfolgen einer unvollständigen oder nicht (fristgerecht) übermittelten Geschäftsordnung keine Abweichungen. Daher gelten die Bestimmungen der §§ 43 bis 45 EU-BStbG, die für das schiedsgerichtliche Verfahren vor dem Beratenden Ausschuss zur Anwendung gelangen, sinngemäß (AB 644 BlgNR 26. GP, 25).
2
Explizite Abweichungen im Zusammenhang mit der Geschäftsordnung des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung ergeben sich hinsichtlich einzelner inhaltlicher Bestandteile. So ist beispielsweise zu bezeichnen, dass es sich bei dem Schiedsgericht um einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung handelt und darüber hinaus ist das Verfahren, das für die Abgabe der Stellungnahme verwendet werden soll, sofern es sich nicht um eine unabhängige Stellungnahme (§ 46 EU-BStbG) handelt, anzugeben (AB 644 BlgNR 26. GP, 25).