BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 50 Frist für die Einsetzung
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Da Art 10 der Richtlinie keine Abweichung vorsieht, wird die Frist für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses gem Art 3 (gemeint: Art 6) Abs 1 Unterabs 3 letzter Satz der Richtlinie für die Einsetzung des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung angewendet (AB 644 BlgNR 26. GP, 25).
2
Auch für den Beginn der Frist findet Art 3 (gemeint: Art 6) Abs 1 Unterabs 3 letzter Satz der Richtlinie – mangels abweichender Regelung in Art 10 – Anwendung und daher finden § 39 Abs 2 und 3 EU-BStbG sinngemäße Anwendung. Die Frist beginnt daher mit dem Tag, der dem Tag des Einlangens des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes bei der österreichischen zuständigen Behörde folgt bzw in jenen Fällen, in denen bei der österreichischen zuständigen Behörde eine Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung eines Antrags in diesem Mitgliedstaat eingelangt ist, mit dem dem Einlangen dieser Mitteilung bei der österreichischen zuständigen Behörde folgenden Tag (AB 644 BlgNR 26. GP, 25).