BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 49 Einsetzung
1
§ 49 Abs 1 EU-BStbG setzt Art 10 Abs 1 erster Satz der Richtlinie um (AB 644 BlgNR 26. GP, 24).
Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung kann einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart werden und gilt ausschließlich für jene Fälle, in denen ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes (§ 32 EU-BStbG) gestellt worden ist und dieses Schiedsgericht eine Stellungnahme über die Lösung einer Streitfrage abgeben soll (AB 644 BlgNR 26. GP, 24).
Den betroffenen Personen kommt keine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Auswahl des Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung zu (Kubik, SWK 2019, 1023).
2
Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung kann sich hinsichtlich seiner Form, seiner Zusammensetzung, des Verfahrens für die Abgabe der Stellungnahme und des Inhalts der Geschäftsordnung vom Beratenden Ausschuss unterscheiden. Daher haben sich die österreichische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über diese Bestandteile (gem § 49 Abs 2 EU-BStbG) zu verständigen (AB 644 BlgNR 26. GP, 24).
3
Die Vorschriften für die Benennung (§§ 41 und 42 EU-BStbG) gelten sinngemäß in Bezug auf all jene...