BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 47 Frist für die Stellungnahme
1
§ 47 Abs 1 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 14 Abs 1 erster Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 24).
2
§ 47 Abs 2 EU-BStbG setzt Art 6 Abs 2 Unterabs 3 der Richtlinie um (AB 644 BlgNR 26. GP, 24).
3
§ 47 Abs 3 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 14 Abs 1 zweiter und letzter Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 24).