BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 46 Unabhängige Stellungnahme
1
§ 46 Abs 1 EU-BStbG ergibt sich implizit aus Art 11 Abs 2 Unterabs 2 lit c der Richtlinie. Die Richtlinie enthält keine Definition der unabhängigen Stellungnahme. Für die Begriffsbestimmung ist, in Ermangelung einer Definition, auf § 3 Abs 2 EU-BStbG zurückzugreifen. Der Beratende Ausschuss hat seine Stellungnahme nach Art 18 Abs 1 der Richtlinie schriftlich abzugeben (AB 644 BlgNR 26. BG, 24).
2
§ 46 Abs 2 EU-BStbG setzt Art 14 Abs 2 der Richtlinie um (AB 644 BlgNR 26. GP, 24).