BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 45 Unvollständige oder nicht übermittelte Geschäftsordnung
1
Die Formulierung des § 45 Abs 1 EU-BStbG ergibt sich nicht explizit aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, um die Effizienz des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu wahren (AB 644 BlgNR 26. GP, 24).
2
§ 45 Abs 2 EU-BStbG setzt Art 11 Abs 3 zweiter Satz und Abs 4 erster Satz der Richtlinie in Bezug auf die unvollständige Geschäftsordnung um (AB 644 BlgNR 26. GP, 24).
3
§ 45 Abs 3 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 11 Abs 4 letzter Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 24).