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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 43 Geschäftsordnung

1

§ 43 Abs 1 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 11 Abs 1 der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 23).

2

§ 43 Abs 2 EU-BStbG setzt Art 11 Abs 2 der Richtlinie um. Da der betroffenen Person eine von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten unterschriebene Geschäftsordnung übermittelt werden muss, hat die österreichische zuständige Behörde die Unterschrift der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einzuholen (AB 644 BlgNR 26. GP, 23).

3

§ 43 Abs 3 EU-BStbG legt fest, welche Bestandteile die Übermittlung der Geschäftsordnung enthalten muss. Der Nachweis über den Erhalt durch die betroffene Person ist erforderlich, um keine Rechtsfolge gem § 45 Abs 1 EU-BStbG auszulösen (AB 644 BlgNR 26. GP, 23).

4

§ 43 Abs 4 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 11 Abs 4 letzter Satz iVm Abs 3 zweiter Satz der Richtlinie und gibt der betroffenen Person eine Rechtsschutzmöglichkeit für jene Fälle, in denen die österreichische zuständige Behörde die Geschäftsordnung nicht innerhalb von 120 Tagen übermittelt hat, sofern der betroffenen Person die Geschäftsordnung nicht bereits durch den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses übermittelt worden ist. Eine Beschwerde (iSd § 43 Abs 4 erster Satz EU-BStbG) ist vom BFG zurückzuweisen, wenn die Frist des § 45 Abs 3 EU-BStbG no...

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