BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 42 Benennung der unabhängigen Person durch Gericht
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§ 42 Abs 1 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 7 Abs 1 Unterabs 1, 2 und 4 zweiter Fall sowie Art 7 Abs 2 der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 22).
Art 7 Abs 1 Unterabs 1 der Richtlinie wird aufgrund der in diesem Artikel folgenden Unterabsätze und der Überschrift dieses Artikels so verstanden, dass dieser sich auf die Benennung der unabhängigen Person durch das Gericht bezieht (AB 644 BlgNR 26. GP, 22).
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Nach AB 644 BlgNR 26. GP, 22, handelt es sich beim Antrag iSd § 42 Abs 1 erster Satz EU-BStbG um eine Verhaltensbeschwerde iSd Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG. Der Rückgriff auf Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG wäre erforderlich, da es kein „vertyptes“ Handeln einer Verwaltungsbehörde darstellt und daher die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gem Art 130 Abs 1 Z 1 bis 3 B-VG ausscheiden.
Die nicht fristgerechte Benennung einer unabhängigen Person durch die österreichische zuständige Behörde stellt ein Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung eines Bundesgesetzes dar, da bei Säumnis der österreichischen zuständigen Behörde ein nicht dem EU-BStbG entsprechender Zustand vorliegt. Die betroffene Person wird nach § 42 Abs 1 EU-BStbG legitimiert, diesen rechtswidrigen Zustand beseitigen zu lassen (AB 644 BlgNR 26. GP, 22).
Die Bundesverfassung erö...