BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 41 Auswahl der unabhängigen Person durch Los
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§ 41 Abs 1 EU-BStbG setzt Art 8 Abs 3 der Richtlinie um. Da für die Vereinbarung von Vorschriften zur Benennung keine Frist vorgesehen ist, kann nur die allgemeine Frist für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses gem § 39 EU-BStbG herangezogen werden (AB 644 BlgNR 26. GP, 22).
2
Die Formulierung des § 41 Abs 2 EU-BStbG ergibt sich aus Art 8 Abs 4 der Richtlinie. Gem Art 7 Abs 1 der Richtlinie ist nur eine Ablehnung einer durch das Gericht benannten unabhängigen Person durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ausgeschlossen (AB 644 BlgNR 26. GP, 22).
Die Formulierung in § 41 Abs 2 EU-BStbG ist nicht optimal; gemeint ist nicht, dass die Auswahl durch Los, sondern die durch Los bestimmte Person abgelehnt werden kann.