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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 40 Einsetzung

1

§ 40 Abs 1 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 8 Abs 1, 2 und 4 sowie Art 11 Abs 1 der Richtlinie in Bezug auf die Einsetzungserfordernisse (AB 644 BlgNR 26. GP, 20).

§ 40 Abs 1 Z 1 EU-BStbG setzt Art 8 Abs 2 der Richtlinie in Bezug auf die Vereinbarung über die Vorschriften zur Benennung der unabhängigen Personen und Art 8 Abs 4 erster Satz der Richtlinie im Hinblick auf die im Voraus vereinbarten Gründe um (AB 644 BlgNR 26. GP, 20).

§ 40 Abs 1 Z 2 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 8 Abs 1 lit b der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 20).

§ 40 Abs 1 Z 3 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 8 Abs 1 lit c der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 20).

§ 40 Abs 1 Z 4 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 11 Abs 1 der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 20).

2

§ 40 Abs 2 EU-BStbG legt fest, dass im Einvernehmen die Anzahl der Vertreter der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten auf zwei erhöht werden kann. Auch die Anzahl der unabhängigen Personen, die von der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates zu benennen sind, kann einvernehmlich auf zwei je betroffenem Mitgliedstaat erhöht werden (AB 644 BlgNR 26. GP, 20).

Somit können sich folgende Konstellationen ergeben: entweder die Anzahl in Abs 1 Z 2 oder die Anzahl in Abs 1 Z 3 wird erhöht oder sowohl jene in Z 2 als auch jene in Z 3 werden e...

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