BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 39 Frist für die Einsetzung
1
§ 39 Abs 1 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 6 Abs 1 Unterabs 3 letzter Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 20).
2
§ 39 Abs 2 EU-BStbG setzt Art 6 Abs 1 Unterabs 3 letzter Satz der Richtlinie in Bezug auf den Beginn der Frist um und gilt für all jene Fälle, in denen der Antrag bei der österreichischen zuständigen Behörde eingebracht worden ist (allgemeine Bestimmung und Outbound-Fälle) (AB 644 BlgNR 26. GP, 20).
3
§ 39 Abs 3 EU-BStbG setzt Art 6 Abs 1 Unterabs 3 letzter Satz der Richtlinie in Bezug auf den Beginn der Frist um und gilt für all jene Fälle, in denen der Antrag bei der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates eingebracht worden ist (Inbound-Fälle) (AB 644 BlgNR 26. GP, 20).