BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 38 Auswahl des Schiedsgerichtes
1
§ 38 Abs 1 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 6 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 Unterabs 3 zweiter Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 20).
2
§ 38 Abs 2 EU-BStbG setzt Art 10 Abs 1 erster Satz der Richtlinie um (AB 644 BlgNR 26. GP, 20).
3
Der Antrag gem § 32 EU-BStbG kann nur auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gestellt werden, da es den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten obliegt, die Art des Schiedsgerichtes auszuwählen und nicht der betroffenen Person. Bei dem Schiedsgericht kann es sich entweder um den Beratenden Ausschuss oder um den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung handeln. Die österreichische zuständige Behörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten können daher anstelle des Beratenden Ausschusses einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung vereinbaren, der eine Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage abgibt. Die Wahlmöglichkeit besteht lediglich für jene schiedsgerichtlichen Verfahren, in denen ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes gem § 32 EU-BStbG gestellt wird (AB 644 BlgNR 26. GP, 20).