BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 37 Kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren
1
§ 37 EU-BStbG setzt die Art 16 Abs 4 lit b, Art 16 Abs 6 und Art 16 Abs 7 der Richtlinie um und legt fest, in welchen Fällen die betroffene Person keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren hat (AB 644 BlgNR 26. GP, 20).