BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 35 Strafe oder Verbandsgeldbuße wegen eines Finanzvergehens
1
Nach Art 16 Abs 6 erster Satz der Richtlinie kann ein betroffener Mitgliedstaat den Zugang zu dem Streitbeilegungsverfahren nach diesem Artikel verweigern, wenn in diesem Mitgliedstaat wegen Steuerbetrug, vorsätzlicher Nichterfüllung und grober Fahrlässigkeit Strafen im Zusammenhang mit den berichtigten Einkommen oder Vermögen verhängt wurden.
Von dieser Option wurde in § 35 Abs 1 EU-BStbG Gebrauch gemacht.
Der Gesetzgeber wäre nach Naux (in Kubik/Schmidjell-Dommes/Staringer, EU-BStbG, 162) gut beraten gewesen, dies nicht zu tun; dies ua weil dadurch ein Verhalten des Steuerpflichtigen, das ohnehin schon mit Strafe sanktioniert wurde, mehrfach pönalisiert werde, indem eine Doppelbesteuerung einfach aufrecht bleiben könne. In der Stellungnahme der KSW (7/SN-116/ME 26. GP, 8) ist vom „Charakter einer Doppelbestrafung“ die Rede.
2
Die in Art 16 Abs 6 erster Satz der Richtlinie angesprochenen Delikte des Steuerbetrugs, der vorsätzlichen Nichterfüllung und der groben Fahrlässigkeit sind von der vorgeschlagenen Formulierung (des § 35 Abs 1 erster Satz EU-BStbG) umfasst (AB 644 BlgNR 26. GP, 20).
3
Die Formulierung „in den fünf Jahren (…) wegen eines in d...