BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 34 Wegfall der Streitfrage
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§ 34 Abs 1 EU-BStbG setzt Art 16 Abs 4 lit b erster Satz der Richtlinie um (AB 644 BlgNR 26. GP, 19).
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Die Bestimmung beschränkt sich allerdings auf jene Fälle, in denen das BFG explizit über die Streitfrage, die auch Gegenstand der Streitbeilegungsbeschwerde ist, entschieden hat. Nur in diesen Fällen ist nämlich eine Abgabenbehörde an die im Erkenntnis dargelegte Rechtsanschauung gem § 278 Abs 3 oder § 279 Abs 3 BAO gebunden. Nachdem es der österreichischen zuständigen Behörde in diesen Fällen nicht möglich ist, von der Entscheidung des BFG abzuweichen, kann der betroffenen Person kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren gewährt werden (AB 644 BlgNR 26. GP, 19).
Auf § 278 BAO gestützte Entscheidungen sind keine Erkenntnisse, sondern Beschlüsse; diesbezüglich sind daher die zitierte Wortfolge („im Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung gemäß § 278 Abs. 3“) der Gesetzesmaterialien unpräzise. Die Bindungswirkung besteht übrigens nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage, somit insbesondere nicht, wenn nach der Entscheidung des BFG entscheidungswesentliche Tatsachen neu hervorkommen.
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Wurde dagegen im Erkenntnis über die Streitfrage nur implizit mitentschieden (zB weil das BFG beim Abspru...