BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 33 Prüfung des Antrags
1
Die Prüfung des Antrags durch die österreichische zuständige Behörde ergibt sich implizit aus Art 6 Abs 1 Unterabs 1 der Richtlinie, weil der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist einzubringen ist und nur bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen gestellt werden kann (AB 644 BlgNR 26. GP, 19).
2
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die betroffene Person nach den Bestimmungen der Richtlinie keinen Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren. Über diesen Umstand hat die österreichische zuständige Behörde mit Bescheid abzusprechen. Dies ist erforderlich, um der betroffenen Person eine Rechtsschutzmöglichkeit zu geben und deckt sich mit Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG (AB 644 BlgNR 26. GP, 19).
Die betroffene Person kann den Bescheid mit Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO) anfechten.
Die Beantwortung eines (wegen inhaltlichen Mängeln, Formgebrechen oder wegen Fehlens der Unterschrift erlassenen) Mängelbehebungsauftrags der österreichischen zuständigen Behörde hat ausschließlich an die österreichische zuständige Behörde zu erfolgen (vgl AB 644 BlgNR 26. GP, 19).
3
Die Frist von 30 Tagen für die Prüfung des Antrags ergibt sich nicht direkt aus der Richtlinie, ist jedoch erforderlich, damit die Frist für die ...