BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 32 Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes
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§ 32 Abs 1 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 6 Abs 1 lit b der Richtlinie. Das Schriftlichkeitserfordernis ergibt sich aus Art 6 Abs 1 Unterabs 2 erster Satz der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 18).
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Die Antragstellung (§ 32 Abs 2 EU-BStbG) an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten ergibt sich implizit aus Art 6 Abs 1 Unterabs 1 der Richtlinie (AB 644 BlgNR 26. GP, 18).
Da für den Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes die Sonderbestimmung des Art 17 der Richtlinie Anwendung findet, ist der Antrag von der betroffenen Person an die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten einzubringen, wenn die Sonderbestimmung nicht angewendet wird bzw werden kann (AB 644 BlgNR 26. GP, 18).
3
§ 32 Abs 3 EU-BStbG setzt Art 6 Abs 1 Unterabs 1 erster Satz der Richtlinie um (AB 644 BlgNR 26. GP, 18).
§ 32 Abs 3 ist iVm Abs 1 EU-BStbG (nach AB 644 BlgNR 26. GP, 18) so zu verstehen, dass der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes auch dann gestellt werden kann, wenn keine Mitteilung gem § 29 EU-BStbG oder § 30 EU-BStbG erfolgt ist, jedoch die Zwei- bzw Dreijahresfrist bereits verstrichen ist. Maßgebend sei dann der Zeitpunkt der Einleitung des Verständigungsverfahrens auf Grundlage
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