BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 31 Beendigung durch Wegfall der Streitfrage
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§ 31 Abs 1 EU-BStbG ist die Umsetzung von Art 16 Abs 4 lit a der Richtlinie und gilt für Outbound-Fälle (AB 644 BlgNR 26. GP, 18).
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Die Bestimmung beschränkt sich allerdings auf jene Fälle, in denen das BFG explizit über die Streitfrage, die auch Gegenstand der Streitbeilegungsbeschwerde ist, entschieden hat. Nur in diesen Fällen ist nämlich eine Abgabenbehörde an die im Erkenntnis dargelegte Rechtsanschauung gem § 278 Abs 3 oder § 279 Abs 3 BAO gebunden. Nachdem es der österreichischen zuständigen Behörde in diesen Fällen nicht möglich ist, von einer Entscheidung des BFG abzuweichen, ist das Verständigungsverfahren in diesen Fällen zu beenden (AB 644 BlgNR 26. GP, 18).
Die Bindungswirkungen in den § 278 Abs 3 und 279 Abs 3 BAO besteht allerdings nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage (vgl zB § 278 Rz 23 und § 279 Rz 28).
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Wurde dagegen im Erkenntnis über die Streitfrage nur implizit mitentschieden (zB weil das BFG beim Abspruch über die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von der Fremdüblichkeit der angesetzten Verrechnungspreise ausgegangen ist, ohne dass die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise Gegenstand des Gerichtsverfahrens war), kann bei einer späteren Bescheiderlassung aufgrund ...