BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 30 Beendigung durch Abbruch
1
Um der betroffenen Person zu ersparen, den Ablauf der Frist abwarten zu müssen, bis ein Schiedsgericht angerufen werden kann, soll das Verständigungsverfahren im Einvernehmen zwischen der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten abgebrochen werden können. Dies betrifft Fälle, in denen schon vor Ablauf der Frist des Verständigungsverfahrens klar ist, dass eine Verständigung ausgeschlossen ist (AB 644 BlgNR 26. GP, 18).
2
Als Folge der Mitteilung besteht nach § 32 Abs 1 EU-BStbG die Möglichkeit eines Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts.