BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 29 Beendigung durch Zeitablauf
1
§ 29 EU-BStbG dient der Umsetzung von Art 4 Abs 3 der Richtlinie und gilt für jene Fälle, in denen die zwei- bzw bis zu dreijährige Frist ohne Einigung verstrichen ist (AB 644 BlgNR 26. GP, 18).
2
Als Folge der Nichteinigung besteht nach § 32 Abs 1 EU-BStbG die Möglichkeit eines Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts.